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今天看到一則法律新聞,想分享給婚姻板的大家。
因為新聞是原文是德文,所以我先講一下新聞的大意:
在南非結婚並透過人工生殖育有一女的南非媽媽和德國媽媽,經過多年爭訟,
終於如願以償。德國聯邦最高法院(BGH)日前依德國的國際私法(EGBGB)判決,
戶政機關須承認依南非法律所締結同性婚姻下的法律安排,將兩位媽媽登記為
孩子的雙親,也就是「母親」與「母親」(sog. Co-Mutter)。
這件新聞我之所以覺得有分享的價值,不僅是因為這判決與婚姻制度本身息息
相關,更是因為婚姻板曾經多次為了迷路文的判斷爭執不休,其中也包含了同
性婚姻能否分享在婚姻板上。在2013年6月於時任板主的roxanne0410的公告下
,即有板友提出類此疑問,我當時有推文說,若是外國的同性婚姻經過法院承
認,也會在本國有效。
現在德國聯邦最高法院的判決間接印證了這個說法,因為目前德國僅有伴侶制
度,但還沒有同性婚姻。但這次的判決卻不是關於外國同性伴侶/婚姻承認的
問題,而是關於子女身分的問題,所以聯邦最高法院是藉確認子女身分的方式
,間接突破了德國同性伴侶法的規定,但由於並不是直接承認外國同性伴侶/
婚姻的問題,因此沒有違反外國同性伴侶/婚姻之承認以德國同性伴侶法的效
力為限的限制條款。
在這個面向上,台灣的法院應該也有機會發揮一下,並且如果這是一條可行的
路,想結婚的同志還是有機會繞點彎路去追求自己的家庭。但如論如何,這條
路還是太迂迴了點,德國與台灣都還有很大的努力空間。
原文:(依照板規還是把原文貼上,但怕傷大家眼睛,所以先把顏色調暗)
Die südafrikanische Regelung, nach der die Ehefrau einer Mutter mit
Geburt Elternteil wird, muss in Deutschland anerkannt werden,
entschied der BGH. Ein lesbisches Ehepaar wird nun als Eltern ins
Geburtenregister eingetragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass
Standesämter die südafrikanische Regelung zur gleichgeschlechtlichen
Ehe anerkennen müssen. Im entschiedenen Fall ist nun das Standesamt
in Berlin verpflichtet, ein lesbisches Ehepaar als Eltern einzutragen
(Beschl. v. 20.04.2016, Az. XII ZB 15/15).
Die Frauen leben in Südafrika und sind nach dortigem Recht verheiratet.
Die eine Partnerin, welche die südafrikanische Staatsbürgerschaft
besitzt, brachte nach der Eheschließung infolge künstlicher
Befruchtung ein Kind zur Welt. Ihre Ehefrau, eine Deutsche,
wurde aufgrund der Ehe kraft südafrikanischen Rechts ebenfalls Mutter
des Kindes (sog. Co-Mutter). In Deutschland begehrte das Paar die
Eintragung der Geburt ins Geburtenregister, was das Standesamt jedoch
ablehnte. Nach jahrelangem Rechtsstreit musste nun der BGH entscheiden.
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat urteilte, dass
die Geburt nach § 36 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) eingetragen
werden muss, da das Kind im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter,
der Co-Mutter, abstamme. Daher habe das Kind auch die für die
Eintragung nötige deutsche Staatsangehörigkeit,
entschieden die Richter.
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft schadet dem Kindewohl nicht
Die rechtliche Abstammung bestimmte der BGH nach Artikel 19 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und somit
nach südafrikanischem Recht. Denn nach dem Artikel sei das Recht des
Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der sog. Kappungsgrenze
aus Art. 17 b Abs. 4 EGBGB, wonach die Wirkungen einer im Ausland
eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die vom deutschen Recht
vorgesehenen Wirkungen begrenzt wird. Die Vorschrift greife hier nicht,
da die nach südafrikanischem Recht erfolgte Zuordnung des Kindes zur
deutschen (Co-)Mutter eine besondere abstammungsrechtliche Bestimmung
darstelle, nicht aber eine "Wirkung der Lebenspartnerschaft" im Sinne
des Artikel 17 b Abs. 4 EGBGB.
Auch der ordre public komme nicht zum Tragen. Hiernach könnte die
Anerkennung nur versagt werden, wenn das ausländische Recht mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.
Die Verhältnisse in einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft können aber für das Aufwachsen von Kindern ebenso
förderlich sein wie die einer Ehe, so der BGH. Daher sei das
Kindewohl nicht gefährdet, weshalb ein Verstoß gegen den ordre public
nicht in Betracht komme.
una/LTO-Redaktion
轉錄前已經板主同意。也在此謝謝板主!